DGUV V3 Prüffristen: Richtwerte, Fehlerquote und eigene Festlegung
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Die DGUV Vorschrift 3 schreibt keine festen Fristen vor, sondern verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Zeitabständen geprüft werden, die Mängel rechtzeitig erkennen lassen (§ 5 Abs. 1). Als Richtwerte gelten 4 Jahre für ortsfeste Anlagen und 6 Monate für ortsveränderliche Geräte, die bei einer Fehlerquote unter 2 Prozent auf 1 Jahr, in Büros auf 2 Jahre verlängert werden können. Die verbindliche Frist legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Was die DGUV Vorschrift 3 tatsächlich verlangt
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" verpflichtet den Unternehmer, dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3):
- vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme, durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht,
- in bestimmten Zeitabständen.
Eine feste Zahl steht in der Vorschrift selbst nicht. Sie sagt nur, die Fristen seien so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Bei der Prüfung sind die elektrotechnischen Regeln zu beachten (§ 5 Abs. 2), und auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen (§ 5 Abs. 3). Die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass Anlage oder Gerät den Bestimmungen der Vorschrift entspricht (§ 5 Abs. 4).
Neben der DGUV Vorschrift 3 gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ermittelt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen und legt die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen fest. Die Fristen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können.
Die Richtwerte im Überblick
Konkrete Zahlen stehen in den Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 und in darauf aufbauenden Schriften der Unfallversicherungsträger. Für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen werden unter anderem diese Richtwerte genannt:
| Anlage oder Betriebsmittel | Richtwert | Prüfung durch |
|---|---|---|
| Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel | 4 Jahre | Elektrofachkraft |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel einschließlich Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | 6 Monate, bei Fehlerquote unter 2 % außerhalb von Büros 1 Jahr, in Büros 2 Jahre | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten |
| Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen, Funktion durch Betätigen der Prüftaste | 6 Monate | Benutzer |
| Fehlerstrom-Schutzschalter in nicht stationären Anlagen, Funktion durch Betätigen der Prüftaste | arbeitstäglich | Benutzer |
Quellen: DGUV Regel 115-401 "Branche Bürobetriebe", Anhang, und DGUV Information 203-050, Tabelle 1 A. Einzelne Unfallversicherungsträger nennen für bestimmte Bereiche abweichende Werte, zum Beispiel kürzere Fristen für Baustellen oder Großküchen. Maßgeblich ist das Regelwerk Ihres Unfallversicherungsträgers.
Richtwerte sind keine Wunschfristen
Die DGUV Information 203-071 stellt klar, dass die Werte aus den Durchführungsanweisungen Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind und orientierenden Charakter haben. Wer sie ungeprüft übernimmt, riskiert zu lange Fristen, bei denen gefährliche Mängel nicht rechtzeitig erkannt werden. Je nach betrieblicher Situation können die Fristen deutlich kürzer sein müssen oder auch verlängert werden. Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen, und für die Einhaltung und Plausibilität der Prüffristen ist der Unternehmer verantwortlich (DGUV Information 203-071, Kapitel 7).
Als Kriterien für die Festlegung nennt die Technische Regel TRBS 1201 insbesondere die Einsatzbedingungen, die Herstellerhinweise aus der Betriebsanleitung, Schädigungsmechanismen und Erfahrungen mit dem Ausfallverhalten sowie Unfälle oder gehäufte Mängel an vergleichbaren Arbeitsmitteln (TRBS 1201, Nummer 6.1). Die DGUV Information 203-071 ergänzt etwa Verwendungsdauer und Häufigkeit, Witterungs- und Umwelteinflüsse sowie Qualifikation und Erfahrung der Benutzer.
Zusätzlich können Prüfverordnungen der Bundesländer oder Bedingungen der Sachversicherer eine Höchstfrist vorgeben (DGUV Information 203-071, Kapitel 7). Ein Blick in den eigenen Versicherungsvertrag lohnt sich deshalb.
Neben den wiederkehrenden Prüfungen gibt es anlassbezogene Prüfungen, die in keinem Intervall auftauchen: Nach einer Änderung oder Instandsetzung ist vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3). Nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen verlangt § 14 Abs. 3 BetrSichV vor der weiteren Verwendung eine außerordentliche Prüfung. Ein Gerät, das nach einem Wasserschaden wieder in Betrieb gehen soll, wartet also nicht auf seinen nächsten regulären Termin.
Die Fehlerquote richtig ermitteln
Die Verlängerung bei ortsveränderlichen Geräten hängt an der Fehlerquote, also am Anteil der Geräte, die bei der Prüfung durchfallen. Zwei Punkte werden dabei oft übersehen:
- Aussortierte Geräte zählen mit. Offensichtlich defekte Geräte werden häufig direkt entsorgt oder in die Reparatur gegeben. Geräte, die schon die Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen bei der Fehlerquote trotzdem berücksichtigt werden (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7.1).
- Nur vergleichbare Bereiche zusammenfassen. Die Fehlerquote ist über vergleichbare Bereiche zu berechnen, zum Beispiel nur über den Bürobereich (DGUV Regel 115-401, Anhang). Eine niedrige Quote im Büro rechtfertigt keine längere Frist für die Werkstatt.
Ergibt eine Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Frist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Die Fehlerquote ist damit kein einmaliger Wert, sondern wird mit jeder Prüfrunde neu bewertet.
Wer prüfen darf
Ortsfeste Anlagen prüft nach den Richtwerten eine Elektrofachkraft. Bei ortsveränderlichen Geräten dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung stehen (DGUV Information 203-050). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung trägt die Elektrofachkraft.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss die prüfende Person eine zur Prüfung befähigte Person sein. Welche Anforderungen sie erfüllen muss, ermittelt und legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Für elektrische Arbeitsmittel nennt die TRBS 1203 eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium, mindestens ein Jahr Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich (zitiert in DGUV Information 203-071, Anhang E). Bei der Prüfung ist die befähigte Person fachlich weisungsfrei und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).
Fristen im Griff behalten
Schwierig ist selten die einzelne Prüfung, sondern der Überblick: Hunderte Geräte mit unterschiedlichen Fristen, Neuanschaffungen, Geräte, die den Standort wechseln, und eine Fehlerquote, die sich mit jeder Runde ändert. Hilfreich ist ein Verzeichnis, das für jedes Gerät die festgelegte Frist, den letzten Prüftermin, das Ergebnis und den nächsten Fälligkeitstermin enthält.
wartungsfox führt dieses Verzeichnis. Der Prüfkatalog enthält Einträge für ortsveränderliche Betriebsmittel und für ortsfeste Anlagen nach DGUV Vorschrift 3, die Intervalle passen Sie je Gerät an Ihre Gefährdungsbeurteilung an. Die Fälligkeits-Ampel zeigt, was überfällig ist, Erinnerungen kommen per E-Mail, und die Prüfung vor Ort wird per QR-Code am Gerät erfasst. Die Festlegung der Fristen bleibt Ihre Aufgabe als Unternehmer, wartungsfox sorgt dafür, dass sie eingehalten werden.
Häufige Fragen
Wie oft müssen ortsveränderliche elektrische Geräte geprüft werden?
Der Richtwert liegt bei 6 Monaten. Liegt die Fehlerquote unter 2 Prozent, kann die Frist außerhalb von Büros auf 1 Jahr und in Büros auf 2 Jahre verlängert werden (DGUV Regel 115-401, Anhang). Die tatsächliche Frist legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Wie oft ist die elektrische Anlage eines Gebäudes zu prüfen?
Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von 4 Jahren, Prüfung durch eine Elektrofachkraft (DGUV Information 203-050, Tabelle 1 A).
Steht in der DGUV Vorschrift 3 eine feste Prüffrist?
Nein. § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 verlangt Prüfungen in bestimmten Zeitabständen, die so bemessen sind, dass Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Die Zahlen stammen aus den Durchführungsanweisungen und sind Richtwerte.
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- DGUV Information 203-050 Kommentar zur UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- DGUV Information 203-071 Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe, Anhang (BGN)
- BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung
- BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
- TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln (BAuA)
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.